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Art. 77 Information
1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen stellen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form bereit:
2 Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, informieren sie die Spielerinnen und Spieler über ihr Spielverhalten. |
