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Art. 81 Aufhebung der Spielsperre
1 Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht. 2 Der Antrag ist bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen einzureichen, welche die Sperre ausgesprochen hat. 3 In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden. |
