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Art. 83 Aus- und Weiterbildung
Die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Angestellten der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen müssen eine Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungs- und Vertiefungskurse absolvieren. |
