Bundesgesetz
|
Art. 100 Verwaltungssanktionen
1 Verstösst eine Konzessionärin gegen die gesetzlichen Bestimmungen, gegen die Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. 2 Verstösse werden vom Sekretariat untersucht und von der ESBK beurteilt. |