Bundesgesetz
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Art. 119 Grundsatz
1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. 2 Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen. 3 Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags. |