Bundesgesetz
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Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele
1 Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der interkantonalen Behörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein. 2 Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. |