Bundesgesetz
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Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die organisations- und verfahrensrechtlichen Vorgaben des 2. Abschnitts des 9. Kapitels an. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Recht. |