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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 15Entzug, Einschränkung und Suspendierung
1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
a.
wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b.
die Konzessionärin:
1.
sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,
2.
den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt,
3.
den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.
2 Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:
a.
in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;
b.
die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.
3 In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4 Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.