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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 19Jackpotsysteme
Im Rahmen der Spielbankenspiele dürfen die Spielbanken Jackpotsysteme innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für den Betrieb fest.