Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 2 Zweck

Die­ses Ge­setz bezweckt, dass:

a.
die Be­völ­ke­rung an­ge­mes­sen vor den Ge­fah­ren ge­schützt wird, die von den Geld­spie­len aus­ge­hen;
b.
Geld­spie­le si­cher und auf trans­pa­ren­te Wei­sedurch­ge­führt wer­den;
c.
die Rein­ge­win­ne aus den Gross­s­pie­len, aus­ge­nom­men die Rein­ge­win­ne aus den Ge­schick­lich­keitss­pie­len, und die Rein­ge­win­ne ei­nes be­stimm­ten Teils der Klein­spie­le voll­um­fäng­lich und in trans­pa­ren­ter Wei­se für ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den;
d.
ein Teil der Brut­to­spie­ler­trä­ge der Spiel­ban­ken zu­guns­ten der Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung ver­wen­det wird.

BGE

148 II 392 (2C_336/2021) from 18. Mai 2022
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 106 und 190 BV; Art. 3 lit. a, Art. 4, 9, 21, 24 Abs. 1 und Art. 86 ff. BGS; DNS-Zugangssperre für von ausländischen Unternehmen in der Schweiz angebotene Online-Geldspiele. Gegen Entscheide des Interkantonalen Geldspielgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (E. 1). Übersicht über die Grundregeln des Geldspielgesetzes (E. 2). In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht; das zu prüfende Geldspiel erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen (E. 3). Ausländische Anbieterinnen von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen können sich für den Marktzugang nicht auf die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGH bzw. des EFTA-Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen (E. 5 und 6). Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten von Zugangssperren (E. 7). Die derzeit praktizierte "Domain-Name-System-Sperre" (DNS-Sperre) ist trotz ihrer beschränkten Wirksamkeit verhältnismässig (E. 8).

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