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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 20Konsultation
1 Zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, konsultiert die ESBK vor dem Bewilligungsentscheid die interkantonale Behörde (Art. 105). Bei Uneinigkeit führen die beiden Behörden einen Meinungsaustausch. Führt der Meinungsaustausch zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, so wird das Koordinationsorgan (Art. 113) angerufen.
2 Im Fall von Routineentscheiden kann die ESBK auf die Konsultation verzichten.