Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 3 Begriffe

Die fol­gen­den Aus­drücke be­deu­ten:

a.
Geld­spie­le: Spie­le, bei de­nen ge­gen Leis­tung ei­nes geld­wer­ten Ein­sat­zes oder bei Ab­schluss ei­nes Rechts­ge­schäfts ein Geld­ge­winn oder ein an­de­rer geld­wer­ter Vor­teil in Aus­sicht steht;
b.
Lot­te­ri­en: Geld­spie­le, die ei­ner un­be­grenz­ten oder zu­min­dest ei­ner ho­hen An­zahl Per­so­nen of­fen­ste­hen und bei de­nen das Er­geb­nis durch ein und die­sel­be Zu­falls­zie­hung oder durch ei­ne ähn­li­che Pro­ze­dur er­mit­telt wird;
c.
Sport­wet­ten: Geld­spie­le, bei de­nen der Spiel­ge­winn ab­hän­gig ist von der rich­ti­gen Vor­her­sa­ge des Ver­laufs oder des Aus­gangs ei­nes Sporter­eig­nis­ses;
d.
Ge­schick­lich­keitss­pie­le: Geld­spie­le, bei de­nen der Spiel­ge­winn ganz oder über­wie­gend von der Ge­schick­lich­keit der Spie­le­rin oder des Spie­lers ab­hängt;
e.
Gross­s­pie­le: Lot­te­ri­en, Sport­wet­ten und Ge­schick­lich­keitss­pie­le, die je au­to­ma­ti­siert oder in­ter­kan­to­nal oder on­li­ne durch­ge­führt wer­den;
f.
Klein­spie­le:Lot­te­ri­en, Sport­wet­ten und Po­ker­tur­nie­re, die je we­der au­to­ma­ti­siert noch in­ter­kan­to­nal noch on­li­ne durch­ge­führt wer­den (Klein­lot­te­ri­en, lo­ka­le Sport­wet­ten, klei­ne Po­ker­tur­nie­re);
g.
Spiel­ban­ken­spie­le: Geld­spie­le, die ei­ner eng be­grenz­ten An­zahl Per­so­nen of­fen­ste­hen; aus­ge­nom­men sind die Sport­wet­ten, die Ge­schick­lich­keitss­pie­le und die Klein­spie­le.

BGE

148 II 392 (2C_336/2021) from 18. Mai 2022
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 106 und 190 BV; Art. 3 lit. a, Art. 4, 9, 21, 24 Abs. 1 und Art. 86 ff. BGS; DNS-Zugangssperre für von ausländischen Unternehmen in der Schweiz angebotene Online-Geldspiele. Gegen Entscheide des Interkantonalen Geldspielgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (E. 1). Übersicht über die Grundregeln des Geldspielgesetzes (E. 2). In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht; das zu prüfende Geldspiel erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen (E. 3). Ausländische Anbieterinnen von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen können sich für den Marktzugang nicht auf die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGH bzw. des EFTA-Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen (E. 5 und 6). Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten von Zugangssperren (E. 7). Die derzeit praktizierte "Domain-Name-System-Sperre" (DNS-Sperre) ist trotz ihrer beschränkten Wirksamkeit verhältnismässig (E. 8).

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