Bundesgesetz
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Art. 57 Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art
1 Trinkgelder für Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, werden an die Spielbank weitergeleitet. Diese verwaltet sie separat und informiert sowohl die Angestellten als auch die Spielerinnen und Spieler transparent über den Verteilschlüssel. 2 Zuwendungen anderer Art an Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, sind nicht zulässig. |