Bundesgesetz
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Art. 68 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
1 Bei online durchgeführten Spielen kann die Vertragspartei bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen auf der Grundlage einer Selbstdeklaration identifiziert werden. 2 Die Vertragspartei muss nach Artikel 3 Absatz 1 GwG10 identifiziert werden, wenn die monatlichen Einsätze oder die einzelnen oder in einem Monat zusammengerechneten Gewinne einen erheblichen Wert erreichen. 3 Die ESBK legt fest, welche Werte im Bereich der Spielbankenspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an. 4 Das EJPD legt fest, welche Werte im Bereich der Grossspiele als erheblich gelten, und passt sie bei Bedarf an. |