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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 78Früherkennung
1 Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Spiels angezeigt, legen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen im Rahmen der Früherkennung Kriterien fest, anhand deren gefährdete Spielerinnen und Spieler erkannt werden können, und ergreifen angemessene Massnahmen.
2 Sie dokumentieren ihre Beobachtungen und die ergriffenen Massnahmen.