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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 79Selbstkontrollen und Spielbeschränkungen
Soweit aufgrund des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals des konkreten Geldspiels angezeigt, stellen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung, insbesondere zur Kontrolle und Beschränkung der Spieldauer, der Spielhäufigkeit oder des Nettoverlusts.