Art. 8 Voraussetzungen
1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn: - a.
- die Gesuchstellerin:
- 1.
- eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist,
- 2.
- ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt,
- 3.
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist,
- 4.
- die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden, und
- 5.
- in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion darlegt;
- b.
- die Gesuchstellerin und deren wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten:
- 1.
- einen guten Ruf geniessen, und
- 2.
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten;
- c.
- die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten und, auf Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner über genügend Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweisen;
- d.
- die Statuten, die Aufbau- und die Ablauforganisation und die vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte der Spielbank bieten; und
- e.
- Standortkanton und Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank befürworten.
2 Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.
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