Bundesgesetz
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Art. 82 Register
1 Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit. 2 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, können ein gemeinsames Register führen. Zugriff auf das gemeinsame Register haben diejenigen Spielbanken und Veranstalterinnen, die an der Registerführung teilhaben. 3 Sie tragen in das Register Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre ein. |
