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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 82Register
1 Für den Vollzug der Spielsperre führen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, ein Register der gesperrten Personen und teilen sich gegenseitig die Daten mit.
2 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen, die Spielsperren verhängen, können ein gemeinsames Register führen. Zugriff auf das gemeinsame Register haben diejenigen Spielbanken und Veranstalterinnen, die an der Registerführung teilhaben.
3 Sie tragen in das Register Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre ein.