Bundesgesetz
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Art. 84 Bericht
Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen reichen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Bericht ein über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. |
