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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 85
1 Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten.
2 Sie können ihre Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen koordinieren.