Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten

1 Der Zu­gang zu on­li­ne durch­ge­führ­ten Geld­spie­len ist zu sper­ren, wenn die Spie­l­an­ge­bo­te in der Schweiz nicht be­wil­ligt sind.

2 Ge­sperrt wird aus­sch­liess­lich der Zu­gang zu Spie­len, de­ren Ver­an­stal­te­rin­nen ih­ren Sitz oder Wohn­sitz im Aus­land ha­ben oder ihn ver­schlei­ern und die von der Schweiz aus zu­gäng­lich sind.

3 Die ESBK und die in­ter­kan­to­na­le Be­hör­de füh­ren und ak­tua­li­sie­ren je­weils ei­ne Sperr­lis­te be­tref­fend die An­ge­bo­te in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich.

4 Die Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin­nen sper­ren den Zu­gang zu den Spie­l­an­ge­bo­ten, die auf ei­ner der Sperr­lis­ten auf­ge­führt sind.

5 Die ESBK und die in­ter­kan­to­na­le Be­hör­de kön­nen ei­ner Be­nut­ze­rin oder ei­nem Be­nut­zer zu Auf­sichts- oder For­schungs­zwe­cken Zu­gang zu den ge­sperr­ten An­ge­bo­ten ge­wäh­ren.

BGE

148 II 392 (2C_336/2021) from 18. Mai 2022
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 106 und 190 BV; Art. 3 lit. a, Art. 4, 9, 21, 24 Abs. 1 und Art. 86 ff. BGS; DNS-Zugangssperre für von ausländischen Unternehmen in der Schweiz angebotene Online-Geldspiele. Gegen Entscheide des Interkantonalen Geldspielgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (E. 1). Übersicht über die Grundregeln des Geldspielgesetzes (E. 2). In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht; das zu prüfende Geldspiel erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen (E. 3). Ausländische Anbieterinnen von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen können sich für den Marktzugang nicht auf die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGH bzw. des EFTA-Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen (E. 5 und 6). Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten von Zugangssperren (E. 7). Die derzeit praktizierte "Domain-Name-System-Sperre" (DNS-Sperre) ist trotz ihrer beschränkten Wirksamkeit verhältnismässig (E. 8).

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