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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 86Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
1 Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind.
2 Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veranstalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind.
3 Die ESBK und die interkantonale Behörde führen und aktualisieren jeweils eine Sperrliste betreffend die Angebote in ihrem Zuständigkeitsbereich.
4 Die Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang zu den Spielangeboten, die auf einer der Sperrlisten aufgeführt sind.
5 Die ESBK und die interkantonale Behörde können einer Benutzerin oder einem Benutzer zu Aufsichts- oder Forschungszwecken Zugang zu den gesperrten Angeboten gewähren.