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Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)

Art. 86 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten

1 Der Zu­gang zu on­li­ne durch­ge­führ­ten Geld­spie­len ist zu sper­ren, wenn die Spie­l­an­ge­bo­te in der Schweiz nicht be­wil­ligt sind.

2 Ge­sperrt wird aus­sch­liess­lich der Zu­gang zu Spie­len, de­ren Ver­an­stal­te­rin­nen ih­ren Sitz oder Wohn­sitz im Aus­land ha­ben oder ihn ver­schlei­ern und die von der Schweiz aus zu­gäng­lich sind.

3 Die ESBK und die in­ter­kan­to­na­le Be­hör­de füh­ren und ak­tua­li­sie­ren je­weils ei­ne Sperr­lis­te be­tref­fend die An­ge­bo­te in ih­rem Zu­stän­dig­keits­be­reich.

4 Die Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin­nen sper­ren den Zu­gang zu den Spie­l­an­ge­bo­ten, die auf ei­ner der Sperr­lis­ten auf­ge­führt sind.

5 Die ESBK und die in­ter­kan­to­na­le Be­hör­de kön­nen ei­ner Be­nut­ze­rin oder ei­nem Be­nut­zer zu Auf­sichts- oder For­schungs­zwe­cken Zu­gang zu den ge­sperr­ten An­ge­bo­ten ge­wäh­ren.