Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 87 Eröffnung und Einspracheverfahren

1 Die ESBK und die in­ter­kan­to­na­le Be­hör­de ver­öf­fent­li­chen gleich­zei­tig ih­re Sperr­lis­ten und de­ren Ak­tua­li­sie­run­gen mit­tels ei­nes Ver­wei­ses im Bun­des­blatt. Die­se Ver­öf­fent­li­chung gilt als Er­öff­nung der Sperr­ver­fü­gung.

2 Die Ver­an­stal­te­rin­nen kön­nen bei der ver­fü­gen­den Be­hör­de in­nert 30 Ta­gen ab der Ver­öf­fent­li­chung schrift­lich Ein­spra­che ge­gen die Ver­fü­gung er­he­ben. Ein­spra­che kann na­ment­lich er­ho­ben wer­den, wenn die Ver­an­stal­te­rin das be­trof­fe­ne An­ge­bot auf­ge­ho­ben oder den Zu­gang da­zu in der Schweiz mit ge­eig­ne­ten tech­ni­schen Mass­nah­men un­ter­bun­den hat.

3 Ist gül­tig Ein­spra­che er­ho­ben wor­den, so über­prüft die zu­stän­di­ge Be­hör­de ih­re Ver­fü­gung. Sie ist nicht an die ge­stell­ten An­trä­ge ge­bun­den.

BGE

148 II 392 (2C_336/2021) from 18. Mai 2022
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 106 und 190 BV; Art. 3 lit. a, Art. 4, 9, 21, 24 Abs. 1 und Art. 86 ff. BGS; DNS-Zugangssperre für von ausländischen Unternehmen in der Schweiz angebotene Online-Geldspiele. Gegen Entscheide des Interkantonalen Geldspielgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (E. 1). Übersicht über die Grundregeln des Geldspielgesetzes (E. 2). In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht; das zu prüfende Geldspiel erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen (E. 3). Ausländische Anbieterinnen von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen können sich für den Marktzugang nicht auf die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGH bzw. des EFTA-Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen (E. 5 und 6). Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten von Zugangssperren (E. 7). Die derzeit praktizierte "Domain-Name-System-Sperre" (DNS-Sperre) ist trotz ihrer beschränkten Wirksamkeit verhältnismässig (E. 8).

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