Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 88 Kommunikation der Sperrlisten

1 Die ESBK und die in­ter­kan­to­na­le Be­hör­de in­for­mie­ren über ih­re Sperr­lis­ten auf ih­rer Web­si­te mit ei­nem Link auf die Web­si­te der an­de­ren Be­hör­de.

2 Sie set­zen die im Sin­ne von Ar­ti­kel 4 des Fern­mel­de­ge­set­zes vom 30. April 199711 re­gis­trier­ten Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin­nen mit­tels ei­nes ein­fa­chen und ge­si­cher­ten Ver­fah­rens über die Sperr­lis­ten in Kennt­nis.12

3 Die Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin­nen kön­nen bei der ver­fü­gen­den Be­hör­de in­nert 30 Ta­gen ab Mit­tei­lung nach Ab­satz 2 schrift­lich Ein­spra­che ge­gen die Ver­fü­gung er­he­ben, wenn die Mass­nah­me, die für die Sper­rung des Zu­gangs zu den An­ge­bo­ten er­for­der­lich ist, aus be­trieb­li­cher oder tech­ni­scher Sicht un­ver­hält­nis­mäs­sig wä­re.

11 SR 784.10

12 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559).

BGE

148 II 392 (2C_336/2021) from 18. Mai 2022
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 2, Art. 94 Abs. 4, Art. 106 und 190 BV; Art. 3 lit. a, Art. 4, 9, 21, 24 Abs. 1 und Art. 86 ff. BGS; DNS-Zugangssperre für von ausländischen Unternehmen in der Schweiz angebotene Online-Geldspiele. Gegen Entscheide des Interkantonalen Geldspielgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (E. 1). Übersicht über die Grundregeln des Geldspielgesetzes (E. 2). In den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen grundsätzlich alle Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht; das zu prüfende Geldspiel erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen (E. 3). Ausländische Anbieterinnen von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen können sich für den Marktzugang nicht auf die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsprechung des EuGH bzw. des EFTA-Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berufen (E. 5 und 6). Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten von Zugangssperren (E. 7). Die derzeit praktizierte "Domain-Name-System-Sperre" (DNS-Sperre) ist trotz ihrer beschränkten Wirksamkeit verhältnismässig (E. 8).

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