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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 9Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen
Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 1–4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.