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Bundesgesetz
über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)

vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)

Art. 90 Streichung aus der Sperrliste

Er­füllt ein An­ge­bot die Vor­aus­set­zun­gen für die Sper­rung nicht mehr, so streicht es die zu­stän­di­ge Be­hör­de von Am­tes we­gen oder auf Er­su­chen aus der Sperr­lis­te.