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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 90Streichung aus der Sperrliste
Erfüllt ein Angebot die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr, so streicht es die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen aus der Sperrliste.