Bundesgesetz
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Art. 91 Haftungsausschluss
1 Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer:
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 86 Absatz 4 und 89 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzen, können weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für:
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