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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 91Haftungsausschluss
1 Für den Zugang zu den Angeboten auf den Sperrlisten kann weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wer:
a.
die Übermittlung der Geldspielangebote nicht veranlasst;
b.
die Empfängerin oder den Empfänger der Angebote nicht auswählt; und
c.
die Angebote nicht verändert.
2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 86 Absatz 4 und 89 Absatz 2 Massnahmen und Anordnungen nach den Bestimmungen dieses Kapitels umsetzen, können weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden für:
a.
die Umgehung der Sperrmassnahmen durch Dritte;
b.
die Verletzung des Fernmelde- oder des Geschäftsgeheimnisses;
c.
eine Verletzung ausservertraglicher oder vertraglicher Pflichten.