Bundesgesetz
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Art. 92 Kosten und vorübergehende Aussetzung
1 Die Fernmeldedienstanbieterinnen werden für die zur Umsetzung der Sperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb von der verfügenden Behörde vollumfänglich entschädigt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen können nach Information der Vollzugsbehörde vorübergehend von der Umsetzung der Sperre absehen, wenn sich diese negativ auf die Qualität der Netzleistung auswirken. |
