Bundesgesetz
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Art. 94 Zusammensetzung
1 Die ESBK besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. 2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der ESBK und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Kantone. 3 Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Angestellte von Geldspielunternehmungen, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbedarfsbranche noch von diesen nahestehenden Gesellschaften sein. 4 Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen. |
