Bundesgesetz
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Art. 95 Organisation
1 Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums. 2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. 3 Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. |
