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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 95Organisation
1 Die ESBK erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation und die Zuständigkeiten des Präsidiums.
2 Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Der ESBK steht ein ständiges Sekretariat zur Seite.