Bundesgesetz
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Art. 96 Unabhängigkeit
1 Die ESBK übt ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie ist administrativ dem EJPD zugeordnet. 2 Die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats dürfen eine andere Beschäftigung ausüben, wenn dadurch die Unabhängigkeit der ESBK nicht beeinträchtigt wird. |
