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Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
vom 29. September 2017 (Stand am 1. September 2023)
Art. 98Befugnisse
Die ESBK kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben namentlich:
a.
von den Spielbanken und den Unternehmungen der Fabrikation und des Handels mit Spieleinrichtungen, welche die Spielbanken beliefern, die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
b.
bei den Spielbanken Kontrollen durchführen;
c.
von den Revisionsstellen der Spielbanken die dafür notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen;
d.
Sachverständige beiziehen;
e.
der Revisionsstelle besondere Aufträge erteilen;
f.
Online-Verbindungen zum Monitoring der Informatikanlagen der Spielbanken herstellen;
g.
für die Zeit einer Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen und insbesondere die Konzession suspendieren;
h.
bei Verletzungen dieses Gesetzes oder bei Vorliegen sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Missstände verfügen;
i.
in den Betrieb einer Spielbank eingreifen, sofern die Verhältnisse es erfordern;
j.
bei Nichtbefolgung einer von ihr erlassenen vollstreckbaren Verfügung nach vorausgegangener Mahnung:
1.
die angeordnete Handlung auf Kosten der Spielbank selber vornehmen,
2.
öffentlich bekannt machen, dass sich die Spielbank der vollstreckbaren Verfügung widersetzt;
k.
gegen Verfügungen der interkantonalen Behörde nach Artikel 24 Beschwerde bei der zuständigen kantonalen oder interkantonalen richterlichen Behörde und anschliessend beim Bundesgericht erheben;
l.
gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.