Bundesgesetz
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Art. 12 Mitteilung von Kontrollergebnissen
1 Die kantonalen Steuerbehörden erstatten den kantonalen Ausgleichskassen Meldung, wenn sie feststellen, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert wurden. Der Bundesrat legt einen Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen fest. 2 Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Ausländerbehörden bekannt, wenn:
3 Die übrigen Behörden nach Artikel 11 teilen die Ergebnisse der im Rahmen ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen den gegebenenfalls betroffenen eidgenössischen oder kantonalen Behörden mit, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Sozialversicherungs-, Ausländer- oder Quellensteuerrecht missachtet worden ist. 4 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:
5 Der Bundesrat regelt das Verfahren. 6 Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt:
7 Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.22 13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157). 14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157). 15 Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 51295147; BBl 2005 4459). 16 SR 641.20 17 SR 823.20 18 SR 822.11 19 SR 642.11 20 SR 642.14 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157). 22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157). |