Bundesgesetz
über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Januar 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 7 Kompetenzen

1 Die mit der Kon­trol­le be­trau­ten Per­so­nen dür­fen:

a.8
Be­trie­be und an­de­re Ar­beit­sor­te wäh­rend der Ar­beits­zeit der dort tä­ti­gen Per­so­nen be­tre­ten;
b.
von den Ar­beit­ge­bern so­wie den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mern al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te ver­lan­gen;
c.
al­le er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen kon­sul­tie­ren und ko­pie­ren;
d.
die Iden­ti­tät der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer über­prü­fen;
e.
sich die Auf­ent­halts- und Ar­beits­be­wil­li­gun­gen vor­wei­sen las­sen.

2 Die mit der Kon­trol­le be­trau­ten Per­so­nen ha­ben sich aus­zu­wei­sen; sie dür­fen auf kei­nen Fall Mass­nah­men er­grei­fen, wel­che die Frei­heit der kon­trol­lier­ten Per­so­nen be­ein­träch­ti­gen. Sie kön­nen sich im Be­darfs­fall von der Po­li­zei un­ter­stüt­zen las­sen, ins­be­son­de­re wenn es zur Durch­füh­rung von Kon­trol­len nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben d und e er­for­der­lich ist.

3 Der Bun­des­rat be­stimmt, wel­ches die er­for­der­li­chen Aus­künf­te und Un­ter­la­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und c sind.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157).

BGE

137 I 167 (2C_230/2010) from 12. April 2011
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 27 und 49 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK; DSG; Gesetz des Kantons Genf vom 17. Dezember 2009 über die Prostitution; Rechtsgleichheit und Nichtdiskriminierung, Privatsphäre (Datenschutz) und Wohnsitz, Wirtschaftsfreiheit, Vorrang des Bundesrechts. Darstellung und Konkurrenz der angerufenen verfassungsmässigen Rechte (E. 3). Das gesetzliche Erfordernis, wonach der Betreiber eines Prostitutionsunternehmens oder einer Begleitagentur das vorgängige Einverständnis des Hauseigentümers erlangen muss, um dort seinen Betrieb führen zu können, verstösst gegen die Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Verfassungskonforme Auslegung der dem Betreiber auferlegten Verpflichtung, jeglichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu verhindern bzw. zu vermeiden (E. 6), der von den Behörden in den Betrieben durchgeführten Kontrollen (E. 7) und, unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Grundlage sowie der Verhältnismässigkeit, des Umgangs mit den prostitutionsbezogenen Personendaten (E. 9). Verfassungsmässigkeit der dem Betreiber gemachten Verpflichtung, ein internes und laufend auf den neuesten Stand gebrachtes Verzeichnis der in seinem Unternehmen tätigen (männlichen oder weiblichen) Prostituierten und der anerbotenen Dienstleistungen zu führen (E. 5). Die der Prostitution eigenen Besonderheiten rechtfertigen Erfassungsmassnahmen und Meldepflichten, die nicht gegen die Verfassung verstossen (E. 8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden