Bundesgesetz
über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)

vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 14 Informationspflicht der Behörden

Im Rah­men ei­nes Weg- oder Aus­wei­sungs­ver­fah­rens wei­sen die Be­hör­den die be­trof­fe­nen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der ins­be­son­de­re dar­auf hin, dass:

a.
sie auf Grund ih­rer nicht be­wil­lig­ten Er­werbs­tä­tig­keit ge­ge­be­nen­falls An­sprü­che ge­gen­über Ar­beit­ge­bern ha­ben;
b.
sie zur Durch­set­zung sol­cher An­sprü­che ei­ne Ver­tre­te­rin oder einen Ver­tre­ter be­zeich­nen kön­nen.

BGE

137 IV 305 (6B_1000/2010) from 22. August 2011
Regeste: Art. 70 StGB; Art. 320 OR; Art. 14 und 15 BGSA; Einziehung; Schwarzarbeit. Vermögenswerte sind nicht einziehbar, wenn sie aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (E. 3.1). Zivilrecht und öffentliches Recht schützen die Lohnansprüche ausländischer Arbeitnehmer ohne fremdenrechtliche Arbeitsbewilligung (E. 3.3 und 3.4). Solche Lohnansprüche bzw. der entsprechend ausbezahlte Lohn sind strafrechtlich nicht einziehbar (E. 3.5).

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