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Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)
vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. September 2023)
Art. 14Informationspflicht der Behörden
Im Rahmen eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens weisen die Behörden die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer insbesondere darauf hin, dass:
a.
sie auf Grund ihrer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Ansprüche gegenüber Arbeitgebern haben;
b.
sie zur Durchsetzung solcher Ansprüche eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen können.