Bundesgesetz
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Art. 17a Bearbeitung von Daten juristischer Personen 35
1 Das kantonale Kontrollorgan ist befugt, folgende Daten juristischer Personen zu bearbeiten:
2 Die für die Sanktionen nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörden sind befugt, Daten juristischer Personen zu bearbeiten, gegen die eine administrative oder strafrechtliche Sanktion verhängt worden ist. 35 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 78 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |