Bundesgesetz
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Art. 2 Geltungsbereich 3
1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern:
2 Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für:
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157). |