Bundesgesetz
|
|
Art. 9 Protokolle 9
1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen. 2 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen. 3 Die mit der Kontrolle betrauten Personen:
4 Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben. 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5521; BBl 2016 157). |
