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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)

Art. 19 Ausnahmen von der Meldepflicht

Die FIN­MA kann be­stim­men, dass für aus den Bü­chern er­sicht­li­che For­de­run­gen der Bank die Mel­dung der Schuld­ner und Schuld­ne­rin­nen un­ter­blei­ben kann.