Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)
Art. 19Ausnahmen von der Meldepflicht
Die FINMA kann bestimmen, dass für aus den Büchern ersichtliche Forderungen der Bank die Meldung der Schuldner und Schuldnerinnen unterbleiben kann.