Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)1Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden, sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken. 2Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG1 zu verlangen. 3Wird der Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubigerinnen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten. 4Führen einzelne Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen den Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren fort, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers oder der unterliegenden Gläubigerin an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen bis zur vollen Deckung ihrer kollozierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt an die Konkursmasse. |