Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017) |
Art. 38 Hinterlegung
1Die FINMA trifft unter Vorbehalt der Vorschriften über die nachrichtenlosen Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte. 2Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung nach Artikel 39 verwertet und verteilt. |