Art. 51 Weiterführung von Bankdienstleistungen
1Sieht der Sanierungsplan vor, dass einzelne oder mehrere Bankdienstleistungen weitergeführt und Vermögenswerte oder Vertragsverhältnisse der Bank teilweise auf einen anderen Rechtsträger einschliesslich einer Übergangsbank übertragen werden sollen, so muss er namentlich: - a.
- den oder die Rechtsträger bezeichnen, auf den oder die solche Bankdienstleistungen sowie Vermögensteile zu übertragen sind;
- b.
- die Vermögenswerte, namentlich die Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse, die teilweise übertragen werden sollen, sowie deren Gegenleistung beschreiben;
- c.
- die Bankdienstleistungen beschreiben, die weitergeführt und übertragen werden sollen;
- d.
- die getroffenen Kapitalmassnahmen aufführen und für den Fall der Übertragung von Bankdienstleistungen auf eine Übergangsbank darlegen, wie die Aktiven und Passiven zwischen der Bank und der Übergangsbank aufgeteilt werden;
- e.
- die Verpflichtung der Bank enthalten, die Massnahmen zu ergreifen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit alle zu übertragenden Vermögenswerte und Gegenstände, insbesondere auch im Ausland belegene oder ausländischem Recht unterstehende, auf den anderen Rechtsträger übertragen werden können;
- f.
- darlegen, ob ein Wertausgleich zu leisten, wie dieser zu berechnen und ob eine maximale Wertausgleichssumme anzuordnen ist;
- g.
- ausführen, ob und wie Systeme und Applikationen von der Bank und dem anderen Rechtsträger gemeinsam genutzt werden, und, im Fall der Weiterführung von Bankdienstleistungen durch eine Übergangsbank, wie sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Zahlungsverkehrs- und Finanzmarktinfrastrukturen hat und sie nutzen kann;
- h.
- darlegen, wie zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit von Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen sichergestellt wird, dass nur übertragen werden können:
- 1.
- verrechenbare, insbesondere einer Aufrechnungsvereinbarung unterliegende Forderungen und Verbindlichkeiten der Bank gegenüber einer oder mehreren Gegenparteien in ihrer Gesamtheit,
- 2.
- gesicherte Forderungen und Verbindlichkeiten in Verbindung mit ihren Sicherheiten, und
- 3.
- strukturierte Finanzierungen oder vergleichbare Kapitalmarktvereinbarungen, bei denen die Bank Partei ist, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2Sobald der genehmigte Sanierungsplan vollstreckbar ist oder, im Falle einer systemrelevanten Bank, mit Genehmigung des Sanierungsplans gehen alle zu übertragenden Vermögenswerte oder Vertragsverhältnisse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans auf den oder die neuen Rechtsträger über.
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