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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlernvom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)1Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin oder der oder die Sanierungsbeauftragte berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Konkurs- oder des Sanierungsverfahrens. 2Der Schlussbericht des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin enthält zudem:
3Die FINMA macht den Schluss des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt. |