Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern

vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)


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Art. 8 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen

Ei­ne For­de­rung oder ei­ne Ver­pflich­tung der Bank gilt dann als aus den Bü­chern der Bank er­sicht­lich, wenn die Bü­cher der Bank ord­nungs­ge­mä­ss ge­führt sind und der Kon­kurs­li­qui­da­tor oder die Kon­kurs­li­qui­da­to­rin ih­nen tat­säch­lich ent­neh­men kann, dass und in wel­chem Um­fang die For­de­rung oder die Ver­pflich­tung be­steht.

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