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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
vom 30. August 2012 (Stand am 1. April 2017)
Art. 8Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen
Eine Forderung oder eine Verpflichtung der Bank gilt dann als aus den Büchern der Bank ersichtlich, wenn die Bücher der Bank ordnungsgemäss geführt sind und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin ihnen tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht.