Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusernvom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
1Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme nach Artikel 37g BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar. 2Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt. 3Sie bestimmt den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 37g Absatz 4 BankG. 4Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt. BGE
141 III 222 (5A_248/2014) from 27. März 2015
Regeste: Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5). |